![](https://enbw-eg.de/hubfs/2.jpg)
Kaminofen Austauschpflicht: Fristen 2024 & Regelungen 2025
Ab Januar 2025 müssen Kaminöfen in Deutschland strengere Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Der 31. Dezember 2024 markiert dabei einen entscheidenden Stichtag für Besitzer bestehender Anlagen: Je nach Baujahr und Zulassungsdatum des Kaminofens ist dann eine Stilllegung, technische Nachrüstung oder ein kompletter Austausch erforderlich, um den neuen Umweltstandards zu entsprechen.
Erfahren Sie jetzt, welche Grenzwerte 2025 bei der Kaminofen Austauschpflicht gelten, welche Öfen Bestandsschutz genießen und daher von der Austauschpflicht ausgenommen sind.
Inhalt:
Welches Gesetz regelt die Austauschpflicht von Kaminöfen?
Kaminofen-Austauschpflicht: Das Typenprüfungsjahr ist entscheidend
Welche Kaminöfen haben nach 2024 Bestandsschutz?
Emissionsgrenzwerte für Kaminöfen: Hohe Bußgelder bei Nichteinhaltung
Kann man alle Kaminöfen nachrüsten?
Fazit: Austauschpflicht Kaminofen
Ab 01. Januar 2025 verschärfen sich die Emissionsvorgaben für bestehende Kamin- und Holzöfen deutlich. Die maximalen Ausstoßwerte werden auf 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas begrenzt. Anlagenbesitzer, deren Öfen diese Grenzwerte nicht einhalten können, müssen noch vor Jahresende 2024 technische Anpassungen vornehmen. |
Welches Gesetz regelt die Austauschpflicht von Kaminöfen?
Die gesetzliche Grundlage dafür bilden die erste und vierte Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), die strenge Vorgaben für den Betrieb von Holzfeuerstätten festlegen. Diese Regelwerke zielen darauf ab, die Luftqualität zu verbessern und schädliche Emissionen zu reduzieren. Ältere Kaminöfen, die die aktuellen Vorgaben nicht erfüllen, müssen zum Jahresende 2024 außer Betrieb genommen werden. Weiterführende Informationen zum Heizen mit fossilen Energieträgern sowie zum Heizungstausch, finden Sie auch in unserem Blogbeitrag über das neue Heizungsgesetz GEG 2024.
Kaminofen-Austauschpflicht: Das Typenprüfungsjahr ist entscheidend
Für sogenannte Einzelraumfeuerstätten in Privathaushalten, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 installiert und zugelassen wurden, gilt Folgendes:
Nach der ersten Stufe der 1. BImSchV dürfen Kaminöfen, die in diesem Zeitraum zugelassen wurden ab 01. Januar 2025 eine Emissionsgrenze von 0,15 g/m3 Feinstaub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.
Das gilt für Holzfeuerstätten, die nach dem 21.03.2010 zugelassen wurden:
Mit dem 01. Januar 2015 ist bereits die zweite Stufe der 1. BImSchV in Kraft getreten. Für alle Kamine, Öfen und Kaminöfen, die ab 22.03.2010 ihren Betrieb aufgenommen haben, liegen die Grenzwerte bereits bei 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid.
So ermitteln Sie das Prüfdatum von Kaminöfen
Da nicht das Baujahr oder Kaufdatum, sondern das tatsächliche Prüfdatum entscheidend ist, kann die Ermittlung bei älteren Modellen schwierig sein. Am einfachsten lassen sich das Alter und die Zulassung über das Typenschild ermitteln, das sich in der Regel auf der Rückseite, unter dem Aschekasten oder im Holzlagerbereich befindet.
Bei unleserlichen oder fehlenden Typenschildern können auch alte Kaufunterlagen oder die technische Dokumentation des Herstellers Aufschluss geben sowie der zuständige Schornsteinfeger. Letzterer kann durch eine Abgasmessung eine Einstufung zu den Emissionswerten vornehmen.
Welche Kaminöfen haben nach 2024 Bestandsschutz?
Um besondere Nutzungssituationen und klimagerechte Anlagen zu berücksichtigen, gilt die Austauschpflicht für Kaminöfen ab 2025 nicht für alle Holzfeuerstätten. Folgende Anlagen genießen weiterhin Bestandsschutz:
- Einzelraumfeuerungsanlagen als alleinige Heizquelle einer Wohnung
- Handwerklich gesetzte Grundöfen und traditionelle Kachelöfen
- Nicht-gewerbliche Küchenherde und Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung
- Offene Kamine bei gelegentlicher Nutzung (maximal 8 Tage pro Monat, je 5 Stunden)
- Historische Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden und sich noch am Originalstandort befinden
- Alle Kaminöfen mit Zulassung ab 22. März 2010
- Bestandsöfen, die bereits die neuen Emissionsvorgaben einhalten
Emissionsgrenzwerte für Kaminöfen: Hohe Bußgelder bei Nichteinhaltung
Dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks zufolge sind bundesweit rund 1,9 Millionen Holzöfen betroffen, die die ab 01.01.2025 geltenden Grenzwerte nicht einhalten können. Überprüft wird die Einhaltung der Emissionsvorgaben vom zuständigen Schornsteinfeger. Wenn Überschreitungen bei der Weiternutzung von nicht nachgerüsteten Kaminöfen festgestellt werden, können Bußgelder in einer Höhe bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Kann man alle Kaminöfen nachrüsten?
Das hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte vom zuständigen Schornsteinfeger geprüft werden. In vielen Fällen ist eine Nachrüstung mit Filtersystemen zwar möglich, rechnet sich aber selten, da alte Öfen technisch veraltet bleiben und weiterhin ineffizient heizen.
Für den Austausch eines alten Kaminofens sprechen nicht nur bessere Emissionswerte, sondern auch eine höhere Effizienz bei geringerem Brennstoffverbrauch. In Ausnahmefällen, etwa bei historisch wertvollen Öfen oder fest eingemauerten Kaminkassetten, kann eine Nachrüstung sinnvoll sein.
Fazit: Austauschpflicht Kaminofen
Das Ziel der Austauschpflicht nach 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) ist eine Modernisierung des veralteten Ofenbestands in Deutschland und in weiterer Folge eine Verringerung der Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen aus häuslichen Feuerstätten. Regenerative Brennstoffe wie Ofenholz und Pellets können als erneuerbare Energien einen Beitrag im Klimaschutz leisten, vorausgesetzt sie werden effizient und emissionsarm eingesetzt.
Sie haben noch Fragen zum Heizen mit Kaminöfen? Auch wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft erfahren möchten, freuen wir uns, Ihnen weiterhelfen zu können.
Kontaktieren Sie uns gerne.