In Deutschland werden noch drei Viertel aller Heizungen mit fossilen Energieträgern betrieben. Um bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden, muss auch der Bereich Heizen unabhängig von Erdgas und Erdöl werden. Das novellierte Gebäudeenergiegesetz, das seit 01. Januar in Kraft getreten ist, soll die klimafreundliche Wärmeversorgung im Gebäudesektor voranbringen. Um weitere Anreize auf den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien zu setzten, gilt seit dem 01. Januar 2024 auch die überarbeitete Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Vorgaben des GEG 2024 angewendet werden müssen sowie welche Optionen und Ausnahmen es dabei gibt.
Inhalt:Die Eckpunkte des neuen Heizungsgesetzes im Überblick
Die wichtigsten Regelungen im neuen GEG 2024
Welche Heizungssysteme entsprechen den Vorgaben des GEG 2024?
Es besteht keine grundsätzliche Austauschpflicht für fossile Heizkessel ab 2024
Wie werden Öl- und Gasheizungen im GEG 2024 geregelt?
Übergansfristen für irreparable fossile Heizungen
Erhöhte Fördermöglichkeiten beim Heizungstausch seit 2024
Beim Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme unterscheidet das novellierte Heizungsgesetz klar zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden. Dabei gelten im neuen Heizungsgesetz alle Gebäude, für die nach dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wurde, als Neubauten.
Neubauten | Bei Neubauten in Neubaugebieten müssen seit dem 1. Januar 2024 Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Neubauten, die außerhalb von Neubaugebieten, zum Beispiel in Baulücken errichtet werden, gelten als Bestandsbauten und sind von der 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Regel vorerst ausgenommen. Diese gilt hier frühestens ab dem Jahr 2026 in Zusammenhang mit den kommunalen Wärmeplänen. |
Bestand | Hier gilt, solange die Heizung funktioniert beziehungsweise repariert werden kann, besteht keine Pflicht zum Heizungstausch. Ist die Heizung jedoch kaputt und lässt sich nicht mehr reparieren (Heizungshavarie), gelten verschiedene Übergangslösungen sowie mehrjährige Übergangsfristen. |
Der Einbau von neuen Heizungen ist ab 2024 eng mit der kommunalen Wärmeplanung verbunden. Wie bereits berichtet, müssen alle deutschen Kommunen und Städte je nach Einwohnerzahl bis Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.
Spätestens ab Mitte 2028 ist die 65-Prozent-EE-Vorgabe also für alle neuen Heizungen verbindlich: Neue Heizungen, die ausschließlich mit Öl oder Gas laufen, können in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken bis spätestens ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden.
Neu eingebaute Heizungen, die bis zum 18. Oktober 2024 in Betrieb gehen und für die bereits vor dem 19. April 2023 ein Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde, müssen die 65-Prozent-Vorgabe nicht erfüllen.
Der verpflichtende Heizungstausch gilt nur für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind. Eine Verpflichtung, die bereits seit Ende 2020 im GEG verankert ist. Die Austauschpflicht betrifft sogenannte Konstanttemperaturkessel (Standardkessel), die noch mit veralteten Heizungstechnologien arbeiten. Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Pflicht ausgenommen und dürfen noch bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ab dem 01.01.2045 müssen Gasheizungen zu 100 % mit erneuerbaren Gasen arbeiten.
Wer seit mindestens Januar 2002 in einem Haus lebt, in dem die Wärmeversorgung mittels eines Konstanttemperaturkessels erfolgt, muss diesen auch nach 30 Jahren nicht austauschen (Bestandschutz). Die Pflicht zum Heizungstausch geht danach an die Erben oder bei einem Hausverkauf an die neuen Eigentümer über.
Bis zum Ablauf der Frist für die kommunale Wärmeplanung (bis Mitte 2026 bzw. 2028) dürfen gemäß dem neuen Heizungsgesetz auch weiterhin neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings nur nach einer verpflichtenden professionellen Beratung und wenn sie ab 01.01.2029 mit einem stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien wie Biogas oder Wasserstoff betrieben werden:
Wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gelten Übergangsfristen von 3 Jahren, um eine neue Heizung mit 65 % erneuerbarer Energie einzubauen. Bei Gas-Etagenheizungen sogar bis zu 13 Jahren. Dabei dürfen auch gebrauchte, fossile Heizsysteme installiert werden. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar oder möglich, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
Um den Heizungstausch für möglichst viele Hausbesitzer leistbar zu machen und verstärkt Anreize für das Heizen mit erneuerbarer Energie zu setzen, wird der Einbau klimafreundlicher Heizsysteme durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 2024 höher gefördert. Je nach Heizungsart, Zeitpunkt des Austauschs und des zu versteuerndem Haushaltseinkommen, sind hier Förderungen zwischen 30 % und 70 % in Höhe der getätigten Investitionskosten möglich.
Beim Kauf einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe, die mit einer eigenen PV-Anlage betrieben wird, ist die maximale Fördersumme von 70 % möglich, da beide Heizsysteme vollständig erneuerbar sind. Neubauten sind von der BEG ausgeschlossen, da diese bereits im Vorhinein an gewisse Energieeffizienzvorgaben gebunden sind. Neben der Heizungsoptimierung kann auch die fachliche Planung und Baubegleitung gefördert werden.
Unser Tipp: Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt werden. Der KfW-Förderantrag kann, übergangsweise und befristet, nachgereicht werden. Die Befristung gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Hier muss der Förderantrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Nach der Übergangsregelung bis Ende August muss die Förderzusage wieder vor der Beauftragung erfolgen.
Sie haben noch Fragen zum neuen Heizungsgesetz oder dem Heizungstausch? Auch wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft erfahren möchten, freuen wir uns, Ihnen weiterhelfen zu können.