§14a EnWG: Neuregelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Durch die voranschreitende Elektrifizierung im Bereich der Wärmeversorgung sowie im Verkehrssektor werden immer mehr Wärmepumpen und private Ladepunkte in das Stromnetz integriert. Eine Entwicklung in die richtige Richtung zur Erreichung unserer Klimaziele, aber auch ein große Herausforderung für die Netzstabilität.
Ende November 2023 hat die Bundesnetzagentur deshalb Neuerungen für den §14a EnWG festgelegt: Darin wird geregelt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können und unter welchen Voraussetzungen die Verteilnetzbetreiber im Falle einer Überlastung steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen dürfen. Erfahren Sie jetzt, für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Neuerungen der BNetzA verpflichtend sind und wie Letztverbrauchende/Kunden von der Neuregelung der Netzentgelte profitieren können.
Inhalt:
Für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt die Neuregelung der BNetzA zu § 14a EnWG?
Dimmen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG neu
Was ist mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 ins genommen wurden?
Wie wird die Teilnahmepflicht am neuen § 14a EnWG-Modell umgesetzt?
Die Module zur Reduzierung der Netzentgelte
Was bedeutet es genau, dass der Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen darf?
Für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt die Neuregelung der BNetzA zu § 14a EnWG?
Wie wir in unserem Beitrag „EnWG: Änderungen und Netzdienliches Verhalten“ bereits erläutert haben, stellt der §14a EnWG ein Instrument zur Erhaltung der Stabilität des Verteilnetzes dar.
Neu ist, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in einem Niederspannungsnetz mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW, die ab dem 01. Januar 2024 in Betrieb gehen, verpflichtet sind, an den Vorgaben der Bundesnetzagentur zu § 14a EnWG teilzunehmen.
Unter den §14a neu fallen folgende steuerbaren Verbrauchseinrichtungen:
Gerade der Bereich Handwerk bringt aufgrund seiner Vielfalt eine Bandbreite von digitalen Anwendungsmöglichkeiten mit sich. Dabei sind nicht nur digitale Prozesse im Produktionsbereich gemeint, sondern auch zahlreiche Möglichkeiten zum Einsatz von digitalen Technologien, wie etwa in den Bereichen:
- Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen)
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher) hinsichtlich der Entnahme aus dem Netz
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen), die fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
Von der Neuregelung des §14a EnWG sind auch mehrere Wärmepumpen oder Klimaanlagen hinter einem Netzanschluss betroffen, wenn sie in Summe die elektrische Anschlussleistung von 4,2 kW überschreiten.
Dimmen von steuerbaren Verbrauchs-einrichtungen nach §14a EnWG neu
Durch die Neuregelung sind Netzbetreiber seit dem 01.01.2024 sowohl verpflichtet steuerbare Verbrauchsanlagen unverzüglich und ohne lange Wartezeiten an ihr Netz anzuschließen als auch dazu ermächtigt, diese im Überlastungsfall vorübergehend steuern („dimmen“) zu dürfen.
Als Gegenleistung können die Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten in Form von zwei, perspektivisch 3 verschiedenen Entlastungsmodellen profitieren. Mehr zu den neu angepassten Netzentgelten finden Sie in diesem Beitrag etwas weiter unten.
Die Festlegungen der BNetzA zu§14a EnWG ab 1. Januar 2024 im Überblick:
- Die Teilnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW am neuen §14 a-Modell ist verpflichtend, wenn diese ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden
- Einführung von 3 neuen Netzentgeltmodulen, die eine Reduzierung der Netzentgelte vorsehen.
- Ein separater Zähler für einen steuerbaren Verbraucher ist keine zwingende Voraussetzung mehr für die Teilnahme an §14a EnWG.
Was ist mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 ins genommen wurden?
Vor dem 01.01.2024 konnte die bisherige Vereinbarung über netzdienliches Verhalten zwischen Netzbetreibern und Letztverbrauchern nach §14a alt auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden. Als Gegenleistung erhielten die Anlagenbetreiber eine Reduzierung auf ihren Verbrauchspreis durch verringerte Netzentgelte. Diese Reduzierung konnte von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden. Darüber hinaus war die Teilnahme an §14a EnWG nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einem separaten Stromzähler möglich.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit §14a-alt-Vereinbarung:
Für steuerbare Anlagen, die bis zum 31.12.2023in Betrieb genommen und für die eine freiwillige Vereinbarung nach §14a geschlossen wurde, gilt die alte §14a-Vereinbarung noch bis Ende 2028. Danach müssen diese Anlagen in das neue §14a-Modell wechseln. Ein freiwilliger Wechsel ist jedoch jederzeit davor möglich, um von der neuen, ggf. vorteilhafteren Netzentgeltreduzierung profitieren zu können. Dafür muss lediglich der Elektriker informieret werden, damit er den Wechsel zu §14a neu dem Netzbetreiber mitteilen kann.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne § 14a-Vereinbarung:
Teilnahmeberechtige Anlagen nach §14a neu, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und z §14a-Vereinbarung abgeschlossen wurde, sind auch in Zukunft nicht verpflichtet, am neuen §14a-Modell teilzunehmen, können aber ebenfalls jederzeit in das neue Modell wechseln. Dazu muss wiederum der Elektroinstallateur informiert werden, der die Anlage installiert hat, der dann dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen mitteilt.
Ausnahme: Nachtspeicherheizungen mit §14a-alt-Vereinbarung:
Besteht eine freiwillige Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, läuft diese zu den bestehenden Konditionen weiter. Da Nachtspeicherheizungen laut neuem §14a EnWG nicht weiter entlastet werden, ist ein Wechsel zu §14a neu nicht möglich.
Wie wird die Teilnahmepflicht am neuen § 14a EnWG-Modell umgesetzt?
Letztverbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungennach §14a neu müssen in der Regel nicht von sich aus aktiv werden. Die verpflichtende Teilnahme an §14a EnWG erfolgt im Auftrag des Kunden durch die Elektrofachkraft, die die steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nimmt, indem sie den zuständigen Netzbetreiber nach dessen Anforderungen darüber informiert. In weiterer Folge gibt der Netzbetreiber diese Information an den Energielieferanten weiter, der die Reduzierung des Netzentgeltes letztendlich transparent auf der Jahresabrechnung ausweist.
Die Module zur Reduzierung der Netzentgelte
Im Rahmen der Neuregelung des §14a EnWG wurden von der Bundesnetzagentur zwei Entlastungsmodule für die Netzentgeltreduzierung entwickelt. Das ist sozusagen die Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes steuerbare Verbraucher „bedarfsorientiert“ dimmen dürfen.
Dabei gilt folgendes: Für alle Teilnehmenden an §14a EnWG neu gilt automatisch das Entlastungsmodul 1. Für das Entlastungsmodul 2 muss man selbst aktiv werden, indem man den Energielieferanten darüber informiert. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Moduls 2 ist eine separate Messung der 14a-Anlage (zweiter Stromzähler).
Modul 1 (Basis-Modul) |
Modul 2 (muss proaktiv beauftragt werden) |
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Wie hoch ist die Netzentgeltreduzierung konkret?
- Teilnehmer am Modul 1 erhalten eine bundeseinheitliche Pauschale von 80 Euro brutto plus einen von ihrem Netzbetreiber abhängigen Entlastungsbetrag pro Jahr gutgeschrieben. Der individuelle Entlastungsbetrag durch den Netzbetreiber ist von den örtlichen Netzentgelten abhängig.
- Teilnehmer am Modul 2 mit einem separatem Stromzähler erhalten eine vom Verbrauch abhängige Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Netzentgeltreduzierung ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter Kilowattstunde.
Was bedeutet es genau, dass der Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen darf?
Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, dürfen Netzbetreiber gemäß dem neuen §14a-Model die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend einschränken. Diese Maßnahme kommt im Rahmen der sogenannten „netzorientierten Steuerung“ (Zielmodell) aber nur im äußersten Notfall zur Anwendung. Beispielsweise wenn sie zwingend erforderlich ist, damit das Stromnetz nicht zusammenbricht. Im Gegenzug dürfen Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Einrichtungen jetzt auch nicht mehr verzögern oder gar pauschal ablehnen.
Gut zu wissen: Der normale Haushaltsstrombezug aus dem Netz ist von dieser Regelung nicht betroffen, d. h. unterliegt auch weiterhin keinerlei Einschränkungen.
Auch wenn steuerbare Verbrauchseinrichtungen in einem Überlastungsfall gedimmt werden sollten: ein Mindestbezug an Strom ist dabei immer möglich. Das heißt, dass die betroffenen Verbrauchseinrichtungen weiterhin betrieben werden können und es zu keinen einschneidenden Komforteinbußen kommt. Dabei ist ein unteres Limit von 4,2 kW je Verbrauchseinrichtung vorgesehen, sodass beispielsweise E-Autos auch weiterhin geladen werden können.
Sie haben noch Fragen zum neu geregelten §14a EnWG oder den Entlastungsmodulen? Auch wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft erfahren möchten, freuen wir uns, Ihnen weiterhelfen zu können.
Thomas Rudolph “Jedes Produkt, das eine Bedienungsanleitung braucht, um zu funktionieren, ist kaputt.” - Elon Musk