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Energiewirtschaftsgesetz

EnWG: Änderungen und Netzdienliches Verhalten

Um die Stabilität und Effizienz unseres Stromnetzes sicherzustellen, wird im EnWG unter anderem geregelt, wie man mit bestimmten Maßnahmen dazu beitragen kann, diese Ziele schneller zu erreichen. Dazu wurden im Paragraph § 14a EnWG nicht nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen zum Laden von E-Fahrzeugen und Stromspeicher, sondern auch Bestandsanlagen wie Nachtspeicheröfen und Wärmepumpen erfasst. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zu den Herausforderungen und Änderungen des EnWG im Rahmen der Energiewende.

Inhalt:

Was regelt das EnWG?

Netzdienliches Verhalten in der neuen Fassung des § 14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG im Überblick

Wärmepumpen und E-Mobilität als größte Herausforderungen für Netzbetreiber

Die 3 wichtigsten Ziele des § 14a EnWG

Fazit: Die Änderungen im EnWG

Vorschau: Elektromobilität: Bidirektionales Laden und V2G

Was regelt das EnWG?

Das Energiewirtschaftsgesetzt trat erstmals 1935 als "Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung“ in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert und geändert. Heute regelt das EnWG unter anderem eine "sichere, effiziente, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche" Versorgung der Wirtschaft und Bevölkerung mit Strom, Gas und Wasserstoff mit dem dringlichen Ziel, dass die Energieversorgung mehr und mehr auf erneuerbaren Energien basieren soll. 


Netzdienliches Verhalten in der neuen Fassung des § 14a EnWG

Die seit 01.01.2023 in Kraft getretene Fassung des § 14a EnWG regelt den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Privathaushalten im Niederspannungsnetz bei Stromentnahme. Konkret sieht dieser Paragraf eine Reduzierung der Netzentgelte für Verbraucher vor, die mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über Netzdienliches Verhalten abgeschlossen haben.
Diese wirtschaftlichen Anreize sollen dafür sorgen, dass die netzorientierte Steuerung von flexiblen Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen forciert und Netzüberlastungen in örtlichen Stromnetzen verhindert werden.
Darüber hinaus ist im EnWG festgelegt, dass Netzbetreiber das Recht haben, für die maximale Einspeisung und Entnahme von Strom eigene Vorgaben zu erstellen, damit sie einen stabilen und sicheren Netzbetrieb gewährleisten können. Gleichzeitig sind Netzbetreiber bei netzorientierter Steuerung ihrer Netze verpflichtet, diese präziser zu überwachen und darüber hinaus zu digitalisieren.


Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG im Überblick:

Solange die Bundesnetzagentur in einer Festlegung im § 14a EnWG nichts anderes vorsieht, gelten nachfolgende Einrichtungen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

  • Wärmepumpen
  • Nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Mobilität
  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
  • Nachtstromspeicherheizungen (Neuanlagen)

Strombetriebene Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, können das Stromnetz sowohl belasten als auch flexible (steuerbare) Quellen für das Stromnetz darstellen. Die netzorientierte Verbrauchssteuerung so zu regeln, dass die unterschiedlichen Interessen von Netzbetreibern und Stromverbrauchern berücksichtigt werden, könnte sich also als herausfordernd erweisen.

Wärmepumpen und E-Mobilität als größte Herausforderungen für Netzbetreiber

Der zunehmende Anstieg von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen in deutschen Privathaushalten sind nicht nur bedeutend, um die Energiewende voranzubringen. Sie stellen auch neue Aufgaben für Netzbetreiber und Stromverteilnetze dar. Im November 2022 hat die Bundesnetzagentur ein sogenanntes Eckpunktepapier zur Ausgestaltung des § 14a EnWG auf den Weg gebracht.

Dieses sieht vor, dass Netzbetreiber bei einer drohenden Überlastung die Leistung von flexiblen Verbrauchseinrichtungen temporär reduzieren können. Im Gegenzug erhalten private Stromverbraucher eine pauschale Reduktion des Netzentgeltes. Ab dem 01. Januar 2024 soll diese Regelung für alle neu in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend gelten.

Die 3 wichtigsten Ziele des § 14a EnWG

  1. Das Stromnetz sicher für die Energiewende machen:
    Die zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung der Verteilernetze ist unerlässlich – dies allein wird jedoch die schnelle Integration der steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt nicht gewährleisten können. Eventuelle Überlastungen der örtlicher Leitungen sollten vermieden werden, da die Versorgungssicherheit auch im Interesse aller Verbraucherinnen und Verbraucher liegt. Damit es beim Anschluss der Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen nicht zu Verzögerungen kommen kann, bedarf es zusätzlich des Instruments der Steuerung durch den Verteilernetzbetreiber im lokalen Engpassfall.

  2. Neue Verbrauchseinrichtungen schneller integrieren:
    Schon heute muss eine große Zahl an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen schnell und effizient ans Netz angeschlossen werden. Eine Zahl, die in den nächsten Jahren enorm steigen wird. Durch die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen kann das vorhandene Niederspannungswerk effizient genutzt und optimal ausgelastet sowie Stromengpässe vermieden werden.

  3. Komfort für Stromverbraucher darf nicht eingeschränkt werden:
    Auch bei steigender Nutzung von E-Fahrzeugen, Wärmepumpen und Klimaanlagen sollte es zu keinen mittel- oder langfristigen Engpässen in der Stromversorgung kommen. Kommt es dennoch zu Eingriffen zur Behebung von Netzengpässen, dürfen diese nicht zu einer spürbaren Einschränkung des Lebens- und Wohnkomfort bei den Endverbrauchern führen.

 Fazit: Die Änderungen im EnWG

Flexible Verbrauchseinrichtungen werden in Zukunft eine wichtige Rolle spielen, um Schwankungen im Bereich Erneuerbarer Stromversorger ausgleichen zu können. Der § 14a EnWG hat auch Auswirkungen auf die Preispolitik auf Seite der Netzbetreiber und Verbraucher. Für Privathaushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist es wichtig, dass sie sich über ihre Möglichkeiten informieren, um mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über netzdienliches Verhalten treffen zu können. Dadurch können Verbraucher nicht nur Kosten sparen, sondern auch einen Beitrag zur Stabilisierung des Stromnetzes im Sinne einer erfolgreichen Energiewende leisten. 

Vorschau: Elektromobilität: Bidirektionales Laden und V2G

Passend zum Thema EnWG und Netzdienlichkeit setzen wir uns in unserem nächsten Beitrag mit neuen Lademöglichkeiten und Batteriespeicher für E-Fahrzeuge auseinander. Konkret stellen wir Ihnen das Thema bidirektionales Laden sowie die Vehicle-to-Grid-Technologie vor. Das V2G-Konzept eröffnet neue Möglichkeiten, Strom aus den Akkus von Elektro- und Hybridautos zurück in das öffentliche Stromnetz zu führen.

Wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft in unserer Energiegemeinschaft erfahren möchten, freuen wir uns, Ihnen weiterhelfen zu können.

Kontaktieren Sie uns gerne.


Thomas Rudolph

“Jedes Produkt, das eine Bedienungsanleitung braucht, um zu funktionieren, ist kaputt.” - Elon Musk