Am 26. April 2024 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) zugestimmt: Um den Ausbau von Photovoltaik, Windkraft und Biomasse in Deutschland zu beschleunigen, wurden im sogenannten Solarpaket 1 neue Regelungen zur Erreichung dieser Ziele getroffen.
Die wesentlichsten Änderungen aus dem Solarpaket 1 sind bereits am 16.05.2024 in Kraft getreten und gehen, was den Abbau von Bürokratie betrifft mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) konform, von dem wir in unserem Blogbeitrag „Bürokratieabbau im Handwerk“ berichtet haben.
Erfahren Sie jetzt, welche konkreten Erleichterungen im Solarpaket 1 speziell für Photovoltaik-Anlagen vorgesehen sind.
Inhalt:
Vereinfachungen beim Netzanschluss für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp
Erhöhter Einspeisetarif für Gewerbe PV-Dachanlagen
Aufgeweichte Direktvermarktungspflicht bei gewerblichen Solaranlagen
Wegfall der Zertifizierungspflicht für Gewerbe PV-Anlagen unter 500 kW
Nachhaltigerer PV-Ausbau auf Freiflächen (Agri-PV) und versiegelten Flächen
Solarstromnutzung innerhalb der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Einfachere Inbetriebnahme für Balkonkraftwerke
Solarstrom-Speicher dürfen künftig auch Netzstrom speichern
Verlängerung der Förderung für ausgeförderte Anlagen
Das Solarpaket oder das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ beinhaltet wichtige Neuerungen und Vereinfachungen, um den Ausbau von Photovoltaik- und weiteren EE-Anlagen in Deutschland zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen.
Die gesetzlichen Ausbauziele Erneuerbare Energien wurden bereits im EEG 2023 deutlich angehoben. Mit dem Solarpaket 1 sollen vor allem die Ausbauziele für Photovoltaik erreicht werden, da Deutschland bis 2045 klimaneutral wirtschaften will. Um dies zu ermöglichen, muss die Energieversorgung bereits ab dem Jahr 2035 treibhausgasneutral erfolgen.
Die Grenze für das Recht des Anlagenbetreibers auf Anschluss der Anlage für den Fall, dass der Netzbetreiber nicht innerhalb von 4 Wochen auf das Netzanschlussbegehren reagiert hat, wurde von 10,8 kWp auf 30 kWp angehoben. Darüber hinaus sind auch für Photovoltaikanlagen bis 100 kWp entsprechende Vereinfachungen beim Netzanschluss vorgesehen.
Als Reaktion auf erhöhte Bau- und Installationskosten wurde die Einspeisevergütung für gewerbliche Anlagen zwischen 40 und 750 kW installierter Leistung auf 1,5 Cent pro Kilowattstunde angehoben.
Bisher waren Gewerbeanlagen ab 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Mit dem Solarpaket 1 wird diese Pflicht von 100 kW auf 200 kW angehoben. Alternativ können Betreiber von Gewerbe PV-Anlagen überschüssigen Solarstrom ohne Direktvermarktungskosten, aber auch ohne Vergütung, an die Netzbetreiber abgeben. Davon profitieren vor allem Dachanlagen mit einem hohen Eigenverbrauch.
Gewerblich genutzte Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW und einer Einspeiseleistung von weniger als 270 kW müssen kein Anlagenzertifikat mehr vorweisen, damit sie ans Netz gehen können. Dank dem Solarpaket 1 ist künftig ein vereinfachter Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichend.
Durch das Solarpaket 1 werden eine Reihe weiterer Regelungen aufgenommen, die mehr Solarenergie im Freiland anreizen sollen, ohne dabei mehr Flächen zu verbrauchen: Daher wird u.a. die kombinierte Nutzung von sog. benachteiligten Gebieten der Landwirtschaft und PV-Freiflächenanlagen künftig gefördert. Auch Agri-PV sowie u.a. auch Photovoltaik-Anlagen auf Parkplätzen werden stärker gefördert.
Damit künftig auch Wohnungseigentümer, Mieter oder Pächter in privaten oder gewerblich genutzten Mehrfamilienhäusern günstig produzierten Solarstrom unbürokratisch nutzen können, wurde im Solarpaket 1 das Instrument der sog. „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ als eigenständiges Modell neben dem EEG-geförderten Mieterstrom-Modell eingeführt.
Insbesondere sollen die PV-Stromlieferanten bei der Weitergabe des PV-Stroms an die Bewohner oder Nutzer des Gebäudes weitestgehend von den bürokratischen Lieferantenpflichten befreit werden und sind auch nicht zu einer Vollversorgung durch Reststromlieferung verpflichtet. Wie viel selbstproduzierter Solarstrom letztendlich genutzt werden kann, wird nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel ermittelt. Dementsprechend benötigen die einzelnen Teilnehmer weiterhin einen (Rest-) Stromlieferanten.
Die sog. Mischnutzung von Speichern (Einspeicherung sowohl von grünem PV-Strom als auch von sog. Graustrom aus dem Netz) soll durch Anpassung des „Ausschließlichkeitsprinzips“ schrittweise ermöglicht werden. Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass der 1 EEG-Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in einem solchen Speicher zwischengespeicherten PV-Stroms weiterhin erhalten bleibt.
Die sogenannte Anschlussförderung, die bisher für solche Anlagen bis 100 kW gewährt wurde, deren Förderzeitraum bereits abgelaufen ist, endete bisher am 31.12.2027. Durch das Solarpaket wird der Vergütungsanspruch um weitere fünf Jahre, mithin bis zum 31.12.2032 verlängert. Dadurch sollen ausgeförderte Anlagen, länger als bisher vorgesehen, unbürokratisch und ohne weiteren Aufwand für den Anlagenbetreiber weiterbetrieben und damit ein wirtschaftlichen Weiterbetrieb dieser kleinen Altanlagen gewährleistet werden.
Insgesamt sorgen die Neuregelungen im Solarpaket 1, wie erwähnt, für eine positive Resonanz, vor allem, was die Erleichterungen beim Netzanschluss und beim Abbau der Bürokratie betreffen. Auch das Modell der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung für Wohnungseigentümer und Wohnungsmieter findet breiten Anklang.
Wie sehen Sie die Regelungen im Solarpaket 1 und inwiefern betreffen Sie Ihren Betrieb? Auch wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft erfahren möchten, freuen wir uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen können.