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BEG EM 2024: Heizungstausch & sonstige Effizienzmaßnahmen

Geschrieben von Arian Badamdeh | 14.02.2024 07:30:00

Parallel zum Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der 65-Prozent-EE-Vorgabe starteten zum 29.12.2023 auch neue Förderrichtlinien beim Heizungstausch (BEG EM Heizungstausch) sowie beim Ergreifen von sonstigen Effizienzmaßnahmen (BEG EM).

 

In diesem Kontext gelten neue Übergangsfristen sowie höhere Fördersätze mit bis zu maximal 70 % für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden. Welche Zuschüsse und Boni hier konkret möglich sind und wo Sie diese beantragen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt:

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Überblick

Was ist die BEG EM Heizungstausch?

Die Förderstruktur BEG EM Heizungstausch 2024 in Bestandsgebäuden

Können die Boni kombiniert werden?

NEU: Die BEG EM Heizungstausch wandert 2024 zur KfW

Neue Vertragsbestandteile für Inanspruchnahme der BEG EM Heizungstausch

Der Wechsel von der alten BAFA-Förderung zur neuen KfW-Förderung

Förderung von weiteren Einzelmaßnahmen durch das BAFA

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Überblick

Das Ziel der BEG ist es, sinnvolle Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden zu fördern, damit Gebäude weniger Energie benötigen und in Zukunft weniger Energie produziert werden muss. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude beruht insgesamt auf drei Säulen:

  1. Bundesförderung für Wohngebäude – BEG WG
  2. Bundesförderung für Nicht-Wohngebäude – BEG NWG
  3. Bundesförderung für Einzelmaßnahmen – BEG EM

In diesem Beitrag beleuchten wir ausschließlich die dritte Säule BEG EM rund um den Heizungstausch (BEG EM Heizungstausch) und Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BEG EM).

Was ist die BEG EM Heizungstausch?

Damit selbstnutzende Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen fossile Heizungen in Bestandsgebäuden nicht erst dann ersetzen, wenn sie irreparabel kaputt sind, sollen mit der neuen BEG EM finanzielle Anreize für einen vorzeitigen Heizungstausch gesetzt werden.

Die Förderstruktur BEG EM Heizungs-tausch 2024 in Bestandsgebäuden

Beim Tausch von alten Heizungen gegen moderne Anlagen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie sind folgende Investitionszuschüsse möglich:

1. Grundförderung von 30 % der Investitionskosten

Der Zuschuss aus der Grundförderung gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude sowie für alle Antragssteller.

  • Ein zusätzlicher Effizienz-Bonus von 5 % ist für Wärmepumpen möglich, wenn sie ein natürliches Kältemittel einsetzen oder wenn sie Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen.

  • Darüber hinaus wird für Biomasseheizungen ein pauschaler Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
  • NEU: Wärmepumpen, die ausschließlich Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden im Rahmen der BEG EM Heizungstausch nicht mehr gefördert.

2. Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % bis 2028

Der Geschwindigkeits-Bonus ist ein zusätzlicher Anreiz für selbstnutzende Hauseigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen, mindestens 20 Jahren alten Gasheizungen oder Biomasseheizungen. Der Bonus gilt bis Ende 2028. Ab 2029 wird der Klimageschwindigkeitsbonus alle 2 Jahre um 3 % abgesenkt, also ab 01.01.2029 auf 17 % in Höhe der getätigten Investitionskosten.

3. Einkommens-Bonus von 30 % der Investitions-kosten

Damit einkommensschwache Haushalte beim Heizungstausch nicht benachteiligt werden, wird der Bonus jenen Hauseigentümern gewährt, die ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro nicht übersteigen.

Können die Boni kombiniert werden?

Der Zuschuss aus der Grundförderung kann bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 % mit weiteren Boni ergänzt werden. So können beispielsweise beim Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen eine umweltfreundliche Wärmepumpe in einem Einfamilienhaus folgende BEG-EM-Förderungen in Anspruch genommen werden:

  • 30 % Zuschuss/Grundförderung
  • + 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus
  • + 30 % Einkommens-Bonus (bei entsprechendem Jahreshaushaltseinkommen)
  • + 5 % Effizienz-Bonus (bei Erfüllung der oben genannten WP-Kriterien)

NEU: Die BEG EM Heizungstausch wandert 2024 zur KfW

Zuschüsse und Ergänzungskredite für den Heizungstausch, wie z. B. beim Umstieg auf eine Wärmepumpe, solarthermische Anlage oder Biomasseheizung werden künftig nicht mehr über das BAFA, sondern ausschließlich über die KfW abgewickelt.

Neuer zinsvergünstigter Ergänzungskredit für private selbstnutzende Eigentümer 

Bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro pro Jahr, kann bei einem Heizungstausch oder bei „sonstigen Effizienzmaßnahmen“ ein Kreditantrag bei der KfW gestellt werden. Die maximale Kreditsumme beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit (mit einer max. Zinsvergünstigung von 2,5 % für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit und einer Zinsbindungsfrist von höchstens 10 Jahren). Mit dem Ergänzungskredit fördert die KfW bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung.

Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Kreditsumme 500 Euro/m² Nettogrundfläche. Maximal können insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben als Ergänzungskredit über die Hausbank nach Vorlage des KfW-Förderbescheids beantragt werden.

Achtung: Anträge für die Errichtung, Erweiterung oder den Umbau von Gebäudenetzen zur Wärmeversorgung müssen seit 01.01.2024 beim BAFA eingereicht werden.

Übergangsregelung bei Antragsstellung BEG EM Heizungstausch für selbstnutzende Hauseigentümer:innen

Der Heizungstausch kann bereits beauftragt und umgesetzt werden. Der entsprechende Förderantrag kann ausnahmsweise und befristet nachgereicht werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass alle Bedingungen aus der BEG-EM-Förderrichtlinie eingehalten werden.

Diese Übergangsregelung gilt für alle Heizungstausch-Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der entsprechende Förderantrag kann ab dem 27. Februar 2024 beantragt werden. Spätestens muss er bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Danach muss die Förderzusage, wie gehabt, wieder vor beziehungsweise mit dem Vorhabenbeginn erfolgen.

Neue Vertragsbestandteile für die BEG EM Heizungstausch

Im Gegensatz zum bisherigen Förderantrag muss bereits bei der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der folgendes Teile enthalten muss:

  • eine auflösende oder aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Erteilung oder Verweigerung einer Förderzusage

  • das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme

Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind die Förderanträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.

Musterformulierung für aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen beim Heizungstausch

Grundsätzlich steht die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen den Vertragsparteien frei.

Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird jedoch empfohlen, da sie sowohl vom BAFA als auch von der KfW anerkannt wird:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].“

Der Wechsel von der alten BAFA-Förderung zur neuen KfW-Förderung

Wenn mit dem förderfähigen Vorhaben noch nicht begonnen wurde, ist ein Wechsel von der alten zur neuen Heizungstausch-Förderung trotz vorliegender BAFA-Förderzusage möglich:

Bei einem Verzicht auf die bestehende Zusage nach der alten BAFA-Richtlinie kann ein neuer Antrag bei der KfW gestellt werden. Dies kann sofort nach Eingang der Verzichtserklärung geschehen, da die sonst übliche Sperrfrist von 6 Monaten, befristet bis zum 31.12.2024, entfällt.

Förderung von weiteren Einzelmaßnahmen durch das BAFA

Alle „sonstigen Effizienzmaßnahmen“ (BEG EM) die zur Energieoptimierung von Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) beitragen, können seit Jahresbeginn beim BAFA gestellt werden. Darunter fallen beispielsweise die Dämmung von Gebäudehüllen, Heizungsoptimierungen oder die Sanierungen der bestehenden Anlagentechnik.

Diese Effizienz-Einzelmaßnahmen werden weiterhin mit bis zu 20 % der Investitionskosten gefördert:

Die BAFA Förderhöhen im Rahmen der BEG EM

  • Die Grundförderung bei der Heizungsoptimierung zur Effizienzsteigerung beträgt weiterhin 15 %.

  • Ausnahme:Für die Einzelmaßnahme „Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung“ beträgt der Fördersatz 50 %.

  • Ein zusätzlicher Bonus von 5 % ist möglich, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt.
  • Gibt es keinen iSFP, betragen die maximal förderfähigen Ausgaben 30.000 Euro.

  • Liegt ein Sanierungsfahrplan vor, können bis zu 60.000 Euro der getätigten Investitionskosten gefördert werden.

Wer kann Zuschüsse und Förderkredite im Rahmen eines Heizungstausches und förderfähigen Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden beantragen?

  • Private (selbstnutzende) Hauseigentümer:innen
  • Vermieter von Mehrparteienhäusern
  • Unternehmen
  • Gemeinnützige Organisationen und
  • Kommunen

 

Sie haben noch Fragen zu den neuen Förderrichtlinien im Rahmen der BEG EM rund um den Heizungstausch oder einzelnen Effizienzmaßnahmen? Auch wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft erfahren möchten, freuen wir uns, Ihnen weiterhelfen zu können.

Kontaktieren Sie uns gerne.