Parallel zum Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der 65-Prozent-EE-Vorgabe starteten zum 29.12.2023 auch neue Förderrichtlinien beim Heizungstausch (BEG EM Heizungstausch) sowie beim Ergreifen von sonstigen Effizienzmaßnahmen (BEG EM).
In diesem Kontext gelten neue Übergangsfristen sowie höhere Fördersätze mit bis zu maximal 70 % für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden. Welche Zuschüsse und Boni hier konkret möglich sind und wo Sie diese beantragen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhalt:
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Überblick
Was ist die BEG EM Heizungstausch?
Die Förderstruktur BEG EM Heizungstausch 2024 in Bestandsgebäuden
Können die Boni kombiniert werden?
NEU: Die BEG EM Heizungstausch wandert 2024 zur KfW
Neue Vertragsbestandteile für Inanspruchnahme der BEG EM Heizungstausch
Der Wechsel von der alten BAFA-Förderung zur neuen KfW-Förderung
Förderung von weiteren Einzelmaßnahmen durch das BAFA
Das Ziel der BEG ist es, sinnvolle Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden zu fördern, damit Gebäude weniger Energie benötigen und in Zukunft weniger Energie produziert werden muss. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude beruht insgesamt auf drei Säulen:
In diesem Beitrag beleuchten wir ausschließlich die dritte Säule BEG EM rund um den Heizungstausch (BEG EM Heizungstausch) und Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BEG EM).
Damit selbstnutzende Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen fossile Heizungen in Bestandsgebäuden nicht erst dann ersetzen, wenn sie irreparabel kaputt sind, sollen mit der neuen BEG EM finanzielle Anreize für einen vorzeitigen Heizungstausch gesetzt werden.
Beim Tausch von alten Heizungen gegen moderne Anlagen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie sind folgende Investitionszuschüsse möglich:
Der Zuschuss aus der Grundförderung gilt für alle Wohn- und Nichtwohngebäude sowie für alle Antragssteller.
Der Geschwindigkeits-Bonus ist ein zusätzlicher Anreiz für selbstnutzende Hauseigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen, mindestens 20 Jahren alten Gasheizungen oder Biomasseheizungen. Der Bonus gilt bis Ende 2028. Ab 2029 wird der Klimageschwindigkeitsbonus alle 2 Jahre um 3 % abgesenkt, also ab 01.01.2029 auf 17 % in Höhe der getätigten Investitionskosten.
Damit einkommensschwache Haushalte beim Heizungstausch nicht benachteiligt werden, wird der Bonus jenen Hauseigentümern gewährt, die ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro nicht übersteigen.
Der Zuschuss aus der Grundförderung kann bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 % mit weiteren Boni ergänzt werden. So können beispielsweise beim Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen eine umweltfreundliche Wärmepumpe in einem Einfamilienhaus folgende BEG-EM-Förderungen in Anspruch genommen werden:
Zuschüsse und Ergänzungskredite für den Heizungstausch, wie z. B. beim Umstieg auf eine Wärmepumpe, solarthermische Anlage oder Biomasseheizung werden künftig nicht mehr über das BAFA, sondern ausschließlich über die KfW abgewickelt.
Bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro pro Jahr, kann bei einem Heizungstausch oder bei „sonstigen Effizienzmaßnahmen“ ein Kreditantrag bei der KfW gestellt werden. Die maximale Kreditsumme beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit (mit einer max. Zinsvergünstigung von 2,5 % für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit und einer Zinsbindungsfrist von höchstens 10 Jahren). Mit dem Ergänzungskredit fördert die KfW bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung.
Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Kreditsumme 500 Euro/m² Nettogrundfläche. Maximal können insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben als Ergänzungskredit über die Hausbank nach Vorlage des KfW-Förderbescheids beantragt werden.
Achtung: Anträge für die Errichtung, Erweiterung oder den Umbau von Gebäudenetzen zur Wärmeversorgung müssen seit 01.01.2024 beim BAFA eingereicht werden.
Der Heizungstausch kann bereits beauftragt und umgesetzt werden. Der entsprechende Förderantrag kann ausnahmsweise und befristet nachgereicht werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass alle Bedingungen aus der BEG-EM-Förderrichtlinie eingehalten werden.
Diese Übergangsregelung gilt für alle Heizungstausch-Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der entsprechende Förderantrag kann ab dem 27. Februar 2024 beantragt werden. Spätestens muss er bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Danach muss die Förderzusage, wie gehabt, wieder vor beziehungsweise mit dem Vorhabenbeginn erfolgen.
Im Gegensatz zum bisherigen Förderantrag muss bereits bei der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der folgendes Teile enthalten muss:
Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind die Förderanträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.
Grundsätzlich steht die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen den Vertragsparteien frei.
Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird jedoch empfohlen, da sie sowohl vom BAFA als auch von der KfW anerkannt wird:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].“
Wenn mit dem förderfähigen Vorhaben noch nicht begonnen wurde, ist ein Wechsel von der alten zur neuen Heizungstausch-Förderung trotz vorliegender BAFA-Förderzusage möglich:
Bei einem Verzicht auf die bestehende Zusage nach der alten BAFA-Richtlinie kann ein neuer Antrag bei der KfW gestellt werden. Dies kann sofort nach Eingang der Verzichtserklärung geschehen, da die sonst übliche Sperrfrist von 6 Monaten, befristet bis zum 31.12.2024, entfällt.
Alle „sonstigen Effizienzmaßnahmen“ (BEG EM) die zur Energieoptimierung von Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) beitragen, können seit Jahresbeginn beim BAFA gestellt werden. Darunter fallen beispielsweise die Dämmung von Gebäudehüllen, Heizungsoptimierungen oder die Sanierungen der bestehenden Anlagentechnik.
Diese Effizienz-Einzelmaßnahmen werden weiterhin mit bis zu 20 % der Investitionskosten gefördert:
Sie haben noch Fragen zu den neuen Förderrichtlinien im Rahmen der BEG EM rund um den Heizungstausch oder einzelnen Effizienzmaßnahmen? Auch wenn Sie mehr über die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft erfahren möchten, freuen wir uns, Ihnen weiterhelfen zu können.