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Bundesrat stimmt Maßnahmen zur Energieeffizienz-Steigerung zu

Heizungsbauer

Der Bundesrat hat am 16. September 2022 der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)“ zugestimmt. Ihr Ziel ist es, einen unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden und eine Mangelsituation zu verhindern beziehungsweise abzumildern. Wie von der Bundesregierung geplant, wird die Verordnung am 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Obwohl sich die dort geforderte Überprüfung grundsätzlich auch für alle anderen Zentralheizungsarten empfiehlt, betrifft die neue Verordnung Eigentümer und Eigentümerinnen von Gaszentralheizungen unmittelbar. Mit der Heizungsüberprüfung soll geklärt werden, ob an der Heizung Einsparpotentiale bestehen und wie diese zu heben sind. Konkret sind dabei neben einer Information der Betreiber folgende technischen Schwerpunkte zu untersuchen.

Heizungsanlagen prüfen und optimieren

  1. Die Einstellung und Optimierung der Regelung nach
  • Heizgrenztemperatur
  • Absenkung der Vorlauftemperatur beziehungsweise die Optimierung der Heizkurve
  • Heizprogramme und Anwesenheitssteuerungen
  • Absenkung der Warmwassertemperaturen
  • Betrieb der Zirkulation
  1. Einsatz effizienter Heizungspumpen im Heizsystem
  2. Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen
  3. Hydraulischer Abgleich der Heizung

Das Ergebnis der Heizungsüberprüfung ist schriftlich festzuhalten. Die Optimierung der Heizung soll bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.

Dem hydraulischen Abgleich kommt in der Verordnung eine besondere Rolle zu. Denn bis zu einem bestimmten Stichtag sollen folgende Gebäudetypen hydraulisch abgeglichen sein: Für Nichtwohngebäude ab 1.000 qm  beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten sieht die Verordnung als letzten Termin den 30. September 2023 vor. Und bis zum 15. September 2024 sollen Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten folgen.

Ein Abgleich im Sinne der Verordnung erfolgt nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2.

Die Heizungsüberprüfung wird von Schornsteinfegern, Installateuren, Ofen- und Luftheizungsbauern sowie Energieberatern der Energieeffizienz-Expertenliste durchgeführt. Das kann im Rahmen ohnehin stattfindender Tätigkeiten oder Maßnahmen der Personen vorgenommen werden. Das könnten beispielsweise die Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine Feuerstättenschau vom Schornsteinfeger, bei Heizungswartungsarbeiten oder sogar bei der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

Laufzeit zwei Jahre

Die Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft und zum Ablauf des 30. September 2024 automatisch wieder außer Kraft treten.

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