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Verordnung des hydraulischen Abgleichs geplant

Mit Hilfe der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" oder kurz Mittelfristenergieversorgungssicherungsverordnung – EnSimiV plant die Bundesregierung ab dem 1. Oktober 2022 als Vorsorgemaßnahme um Gas und Strom einzusparen. Die im Entwurf vorliegende Verordnung sieht vor, Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand zu verordnen. 

Hydraulischer Abgleich

Der Entwurf befindet sich aktuell in einer Verbändeanhörung. Das Papier sieht vor, dass Eigentümer von Gebäuden mit Erdgas-Heizungen verpflichtet werden sollen, einen effizienten Betrieb ihrer Heizung sicherzustellen. Das soll in zwei Schritten erfolgen. Schritt 1 ist die die Überprüfung der Heizungsanlage. Ziel ist es dabei festzustellen, ob an der Heizung

  • Maßnahmen zum effizienten Betrieb (Optimierung)
  • Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren
  • ein hydraulischer Abgleich

vorzunehmen und ob

  • effiziente Heizungspumpen eingesetzt sind.

Das Ergebnis der Prüfung soll dokumentiert werden. Besteht Verbesserungsbedarf, folgt mit Schritt 2, die Umsetzung oder Optimierung.

Anforderungen an die Optimierung

Nach dem Willen des Verordnungsgebers umfasst die Optimierung einer Gasheizung

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur beziehungsweise eine Optimierung der Heizkurve
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung
  3. die Absenkung der Warmwassertemperaturen und die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und Legionellenschutzes
  4. die Absenkung der Heizgrenztemperatur (Außentemperatur)

Schwerpunkte sind der hydraulische Abgleich und der Pumpentausch. Hier sieht der Verordnungsentwurf die folgenden Eckpunkte vor.

Hydraulischer Abgleich

Grundsätzlich ist ein hydraulischer Abgleich zu empfehlen. Für die folgenden Gebäude soll eine Verpflichtung mit Frist gelten:

  • Wohngebäude mit
    • mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30.09.2023
    • mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15.09.2024
  • Nichtwohngebäuden ab 1000m² beheizter Fläche bis zum 30.09.2023

Für die Berechnung ist das Verfahren B gemäß der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ vorgesehen.

Pumpentausch

Betroffene Pumpen in Gasheizungen sind bis zum 15.09.2024 auszutauschen. Darunter fallen neben allen Trockenläufer-Umwälzpumpen auch alle Nassläufer-Umwälzpumpen, Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen, die nicht in einem Wärmeerzeuger integriert sind. Außerdem sind technische Mindestanforderungen von den verbauten Pumpen einzuhalten.

Über den Beschluss dieser Verordnung, werden wir Sie informieren.

 

Hydraulischer Abgleich
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